Recht: Beschädigte Bekleidung nach Motorradunfall
mid Neustadt/Wied - Nach einem Verkehrsunfall streiten Motorradfahrer und die Versicherung des Unfallgegners häufig darüber, in welchem Umfang die beschädigte Schutzbekleidung nebst Helm zu erstatten sind. Hier hat das Landgericht (LG) Duisburg kürzlich einen klaren Katalog aufgestellt.
Schadenersatz auf Basis des Neupreises lehnt das Gericht grundsätzlich ab. Schutzkleidung nutze sich ab und müsse entsprechend dem Umfang der Nutzung nach entsprechender Zeit ausgetauscht werden.
Ein Helm ist nach Ansicht des Gerichts fünf Jahre einsetzbar. Handschuhe könne man acht Jahre nutzen, Stiefel sechs und der Rückenprotektor halte zwölf Jahre. Zur Berechnung des Zeitwertes und damit des Betrages, den der Schädiger zahlen muss, lässt sich folgende Formel aufstellen. Nach der obigen Regel wird die Restnutzungsdauer errechnet gemessen am Alter der beschädigten Sachen zum Unfallzeitpunkt. Diese Zahl wird mit dem Anschaffungspreis der neuen Kleidung am Unfalltag multipliziert. Der so errechnete Betrag wird durch die Gesamtnutzungsdauer dividiert (LG Duisburg Urteil v. 20.02.2007 - 6 O 434/05 (SVR 2007,181).
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