Köln: Fahrverbot für "Stinker"
Nach dem am 31. Oktober 2006 durch die Bezirksregierung verabschiedeten Luftreinhaltungsplan der Stadt Köln wird zum 1. Januar 2008 eine Umweltzone ausgewiesen. Innerhalb dieser Zone gilt ab diesem Termin in der ersten Stufe ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (alle Dieselfahrzeuge mit Euro 1 und schlechter, sowie alle Fahrzeuge mit Otto-Motoren mit schlechter als Euro 1). In einer 2. Stufe, die voraussichtlich ab dem 1.1.2010 in Kraft treten soll, wird das Fahrverbot auf alle Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 ausgeweitet.
Die Umweltzone umfasst den gesamten Innenstadtbereich vom Rhein bis an den Grüngürtel (linksrheinisch entlang des Eisenbahnringes und dessen angenommener Verlängerung zum Rhein) und rechtsrheinisch die Stadtteile Deutz und Mühlheim. Die Umweltzone hat eine Gesamtgröße von 15,1 km²
Als Umfahrungsmöglichkeiten der Umweltzone werden folgende Strecken genannt:
* - Innere Kanalstraße, westlich um die Innenstadt
* - Zoobrücke und Severinsbrücke
* - Rheinuferstraße bis zur Severinsbrücke aus südlicher Richtung
* - Zufahrt zur Messe über die Zoobrücke und die Autobahn 4 vom Autobahn-Kreuz Köln-Ost
* - Zufahrt zur Kölnarena über den östlichen Zubringer und die Gummersbacher Straße
Weitere Informationen der Stadtverwaltung finden Sie hier ...
Einen von der Stadt online gestellten Plan der Umweltzone finden Sie hier ...
Übergangs- und Ausnahmeregelungen zur Umweltzone in Köln!
I. Übergangsregelung zur Umweltzone
Für Anwohner der Umweltzone und Gewerbetreibende mit RegioParkausweis gelten Sonderregelungen:
Anwohner:
Wer Anwohner der Umweltzone ist erhält zunächst ohne weiteren Nachweis eine Ausnahmegenehmigung bis zum 30.06.2008. Sind Fahrzeughalter und Anwohner identisch, reicht als Ausweis die Kopie des Kfz-Scheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I, die sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen muss. In Fällen, in denen nicht der Halter, sondern der regelmäßige Fahrer (z.B. bei privat überlassenen Firmenfahrzeugen) in der Umweltzone wohnen, können für einen Zeitraum von einem halben Jahr, gerechnet nach Inkrafttreten der Umweltzone, für eine Gebühr von 5 Euro vereinfachte Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.
Anwohner mit Anwohnerparkausweis:
Bei Anwohnern mit einen gültigen Anwohnerparkausweis gilt für die Gültigkeitsdauer des Ausweises ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ohne weiteren Nachweis. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
Gewerbetreibende mit RegioParkausweis:
Gewerbetreibende mit einem gültigen RegioParkausweis gilt für die Gültigkeitsdauer des Ausweises ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung ohne weiteren Nachweis. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
II. Ausnahmeregelungen (über den Übergangszeitpunkt hinaus):
a) Generelle Ausnahmenregelungen
Für die bestimmte Fahrzeuge gibt es eine generelle Ausnahmeregelung ohne gesonderten
Nachweis (s. unter III.):
b) Ausnahmegenehmigungen
Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gilt ein zweistufiges Verfahren:
1. Allgemeine Voraussetzungen
Feststellung der Nachrüstbarkeit des Kfz mit Partikelfilter oder der Neubestellung eines emissionsarmen Kfz
Ist ein Kfz technisch nicht nachrüstbar oder nicht rechtzeitig nachrüstbar oder ist ein in der Umweltzone zulässiges Fahrzeug verbindlich bestellt und noch nicht geliefert, und trifft auf den Antragsteller einer der im Ausnahmekatalog aufgeführten Ausnahmetatbestände zu, dann kann ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Ausnahmegenehmigungen werden auf maximal ein Jahr erteilt. Bei einer Verlängerung werden die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen erneut überprüft. Eine weitere Ausnahmegenehmigung ist bei Standardfahrzeugen nur für Fahrzeuge möglich, die vom Tag der ersten Zulassung gerechnet, nicht älter als 12 Jahre sind.
2. Besondere Voraussetzungen
nach Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden für:
2.1 Gewerbetreibende mit Betriebssitz in der Umweltzone
Gewerbetreibende mit Betriebssitz in der Umweltzone können eine Ausnahmegenehmigung von bis zu einem Jahr erhalten, sofern das Kfz bis zum 1.1.2008 (Zeitpunkt der Einrichtung der Umweltzone) auf sie/das Unternehmen zugelassen ist
2.2 Anwohner der Umweltzone
Anwohner der Umweltzone können eine Ausnahmegenehmigung von bis zu einem Jahr erhalten, sofern das Kfz bis zum 1.1.2008 (Zeitpunkt der Einrichtung der Umweltzone) auf sie zugelassen ist.
2.3 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, wie z.B. die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, von Krankenhäusern, von ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochenmärkten, hierfür können Ausnahmegenehmigungen nach Vorlage entsprechender Nachweise (Auftragsbescheinigungen, Lieferbescheinigungen) bis zu einem Jahr erteilt werden.
2.4 Für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, wie z.B. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, der Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden sowie sozialpflegerische Hilfsdienste, können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen bis zu einem Jahr erteilt werden. Hierunter fallen viele Handwerker und Pflegedienste.
2.5 Für Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Darunter fallen z.B. Fahrten zum Zwecke von notwendigen regelmäßigen Arztbesuchen, Fahrten von Schichtdienstleistenden und Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen (Anlieferung von Rohstoffen für Gewerbebetriebe). Dies gilt auch für sich wiederholende Einzelfahrten aus speziellen Anlässen wie z.B. für Schwertransporte, Veranstaltungen (Kirmes), die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen, Reisebusse sowie Spezialfahrzeuge der Medienbranche. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine alternativen Fahrmöglichkeiten nutzbar sind.
Härtefälle
Unabhängig von den zuvor beschriebenen Ausnahmetatbeständen soll es eine Härtefallregelung sowohl in Bezug auf gewerbliche Bedürfnisse und Gegebenheiten als auch auf private Härtefälle geben. Dabei wird berücksichtigt werden, wie weit es den Kfz-Eigentümern bei einer individuellen Beurteilung nicht zumutbar ist, die Umrüstung oder Neuanschaffung vorzeitig vorzunehmen. Eine detaillierte Regelung wird zurzeit seitens der Stadt erarbeitet. Bei Härtefällen gilt die Nachweispflicht zur fehlenden Nachrüstpflicht nicht.
III. Generelle Ausnahmeregelungen
a) für spezielle Fahrzeuge
1. Oldtimer
Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt sind, gelten laut Ratsbeschluss vom 18.09.2007 als Ausnahme. Die Regelung gilt für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und Kennzeichen 07
2. Einsatzfahrzeuge
Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur med. Betreuung der Bevölkerung sowie Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können (z.B. Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr), fallen nicht unter das Fahrverbot.
3. Landwirtschaftliche Maschinen
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenso wenig unter das Fahrverbot wie mobile Maschinen und Geräte sowie Arbeitsmaschinen
4. Wohnmobile
Eine Ausnahmegenehmigung ist für Bewohner der Umweltzone möglich, die keine Nachrüstungsmöglichkeit haben. Bei überwiegenden Einzelinteressen sind auch Tagesgenehmigungen für Zielverkehr in die Umweltzone möglich.
5. Motorräder
Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge in die fallen nicht unter das Fahrverbot.
6. Quad's
Sofern eine Zulassung als "PKW" erfolgte, kann eine Ausnahmegenehmigung nur unter Vorlage der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen möglich sein. Bei Zulassung als "Motorrad" oder "land- und forstwirtschaftliche Maschine" fällt ein Quad nicht unter das Fahrverbot.
7. Benziner mit US-Kat
Aufgrund der Novellierung der Kennzeichnungsverordnung werden Fahrzeuge in die Schadstoffgruppe 4 eingestuft und erhalten somit eine grüne Feinstaubplakette
8. ausländische Fahrzeuge
Bei Vorlage eines unaufschiebbaren Einzelinteresses kann eine Tagesgenehmigung erteilt werden (z.B. Reisebusse). Anhand der EG-Typengenehmigung kann auch für ausländische Fahrzeuge ermittelt werden, ob eine Plakette ausgegeben werden kann. Jede Zulassungsstelle oder andere berechtigte Stelle in Deutschland kann eine Plakette erteilen.
b) für spezielle Personengruppen
1. Gehbehinderte Personen, blinde oder hilflose Personen
Freie Fahrt in die Umweltzone mit eigenem Fahrzeug oder als Beifahrer im Fahrzeug einer andren Person; Schwerbehindertenausweis mit Merkmalen "aG, H oder Bl" ist als Nachweis mitzuführen (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung notwendig)
2. Ärzte
Freie Fahrt mit gekennzeichnetem Fahrzeug im Einsatz (keine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich)
Wo bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?
Bei dem Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Köln:
Stadt Köln
Amt für Öffentliche Ordnung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon: 0221/221-0
Telefax: 0221/221-26146
Bei der Zulassungsstelle der Stadt Köln:
Stadt Köln
Kfz-Zulassungsstelle
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln-Poll
Telefon: 0221/221-26013
Fax: 0221/221-26435
Das online Nachrichtenmagazin für Köln "Köln Nachrichten" meldet am 26. September 2007:
Umweltzone - Stadt und Bezirksregierung arbeiten an Ausnahmeregelungen
Zwischen der Bezirksregierung Köln und der Kölner Stadtverwaltung wird derzeit mit Hochdruck an einer Ausnahmeregelung für die erste Stufe der so genannten Umweltzone gearbeitet. Dies bestätigte die Pressestelle der Bezirksregierung gegenüber Köln Nachrichten. Wenige Stunden zuvor hatte die Kölner Handwerkskammer auf ihrer neuen Internetseite (http://www.umweltzonen-nrw.de/) von einer Zuspitzung in Sachen Umweltzone gesprochen. Hauptkritikpunkt der Kölner Kammer ist weiterhin, dass trotz vielfacher Forderung nach einer Verschiebung des Einführungstermins (1. Januar 2008) die Stadt weiterhin an der termingerechten Umsetzung festhalten will. Auch die Bezirksregierung geht davon aus, dass die erste Stufe der Umweltzone fristgerecht zum 1. Januar kommenden Jahres eingerichtet wird. In spätestens zwei Wochen will die Genehmigungsbehörde dann auch eine Abstimmung über die Ausnahmeregelungen erzielt haben, hieß es vonseiten der Bezirksregierung. Die Handwerkskammer hält trotz dieses Optimismus weiter an ihrer Kritik fest, das auf viele Handwerksbetriebe erhebliche Kosten zukommen. Dies geht sogar so weit, dass ganze Fuhrparks neu angeschafft werden müssen, da beispielsweise Dieselfahrzeuge trotz jüngeren Alters nicht nachrüstbar sind und somit nicht einmal die rote Plakette erhalten werden. Weiter in der Meldung
Als Umweltzone wird ein, meist im Innenstadtgebiet liegender Raum bezeichnet, indem für bestimmte Fahrzeuge ein Fahrverbot ausgesprochen wird, um die Luftbelastung durch die Emission gesundheitsschädlichen Feinstaubs und Stickoxiden (beides sind Bestandteile von Autoabgasen) zu senken.
Quelle : http://s227052082.online.de/umweltzone% ... ci53ol8lm7