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VG MÜNCHEN vom 12.03.2008,
Zulässigkeit der Sicherstellung eines Motorrads nach der Begehung eines besonders gravierenden Verkehrsverstosses
Begeht ein Kraftfahrer einen schwerwiegenden Geschwindigkeitsver-
stoss - hier 42 km/h zu schnell - und gefährdet er hierdurch sich
selbst und andere Verkehrsteilnehmer, dann ist die Sicherstellung
des Kraftrades zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei
dem befahrenen Streckenabschnitt um einen Unfallschwerpunkt mit ei-
nem für Kraftradfahrer 30-fach erhöhtes Unfallrisiko handelt. (Aus
den Gründen: ...Im vorliegenden Fall hat der Kläger die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h überschritten. Dieser
Verkehrsverstoss steht angesichts des in den Akten befindlichen
Messprotokolls für das Gericht fest. Bei einer Geschwindigkeits-
überschreitung in diesem Masse ist zudem die Sicherstellung zur Ab-
wehr von möglichen weiteren erheblichen Gefahren für Leben und Ge-
sundheit sowohl des Kl. selbst als auch für andere Verkehrsteilneh-
mer auszugehen. Die Sicherstellungsanordnung ist auch nicht unver-
hältnismässig i.S.d. Art. 4 PAG...).