von King Madness » Dienstag 7. April 2009, 12:51
(ddp) 07.04.2009, 07:05
Nürnberg. Wer aus Angst vor Schilderdieben die Kfz-Kennzeichen seines Autos beim Parken abschraubt und in den Wagen hinter die Windschutz- oder Heckscheibe legt, handelt selbst gegen Recht und Gesetz - und riskiert die Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug.
Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hin. Das Diebstahlsrisiko ist nach Auffassung der Richter kein akzeptabler Grund, die Kennzeichen im Fahrzeug aufzubewahren.
«Entsprechend der Zulassungsverordnung sind die Kfz-Inhaber verpflichtet, die Autoschilder von außen an ihrem Fahrzeug anzubringen», erläutert Rechtsanwältin Katja Bausch die juristische Sichtweise. Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs könne es nicht jedem Halter überlassen bleiben, an welcher Stelle an oder in seinem Fahrzeug ihm das zweckmäßig erscheine.
Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug nur vorübergehend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werde. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar nur beim Betrieb des Fahrzeugs, doch dieser ende nicht mit dem Motorstillstand. Ein Fahrzeug sei solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr belassen werde. Das schließe das Abstellen am Straßenrand oder auf einem Parkstreifen dort mit ein.
Weil der Autoinhaber im vorliegenden Fall unter keinen Umständen von seiner Auffassung abweichen wollte, sah sich die Behörde gezwungen, das Fahrzeug stillzulegen.
Gruß
Ralf Georg
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