von Scarabeus » Mittwoch 6. Juli 2011, 12:09
Auf Privatstraßen mit öffentlicher Nutzung gilt die StVO. Explizit kann, muss aber nicht, darauf hingewiesen werden.
Wenn die Privatstraße allerdings mit einer Schranke abgesperrt ist oder die Zufahrt für die Öffentlichkeit untersagst ist (ein Schild Privatstraße oder Anlieger frei reichen dafür nicht aus), dann gilt die StVO nicht. Frag mich jetzt nicht wie man die Zufahrt für die Öffentlichkeit untersagt ohne ein Schild aufzustellen. Nur privat aufgestellte Schilder haben in der StVO keine Bedeutung. Sonst könntest Du ja in der Privatstraße, die du der Öffentlichekit zur Verfügung stellst, z.B. Halteverbotschilder aufstellen und auf Durchsetzung dessen durch das Ordnungsamt bestehen. Diese dürfen aber in der Privatstraße nicht tätig werden.
Dazu kommt noch, dass zuersteinmal jede Straße (auch Autobahnen, Landstraßen etc.) eine Privatstraße ist und erst durch Widmung oder stillschweigender Duldung zum öffentlichen Verkehrraum wird.
Und natürlich darf der Disclaimer nicht fehlen: Keine Rechtsberatung meinerseits und alle Angaben ohne Gewähr.
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Ich weiß nur das, was wir wissen. Ob ich alles weiß, was wir wissen, weiß ich auch nicht. Aber ich weiß, niemand von uns weiß etwas, was er nicht weiß. (Wolfgang Schäuble)